Allgemeine Geschäftsbedingungen MK Engineering GmbH
Geltungsbereich
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich, entgegengesetzte Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich durch uns anerkennt werden.
- Allen Angeboten, Vereinbarungen, Aufträgen und Lieferungen liegen nachstehende Bedingungen zugrunde, durch Erteilung des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie anerkannt.
- Abweichungen und mündliche Nebenabreden von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Form.
Angebot
- Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Inhalt und Umfang unserer Lieferung wird ausschliesslich durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung im Widerspruch zur schriftlichen oder telefonischen Bestellung steht und dieser nicht unverzüglich widersprochen wird.
- Technische Änderungen sind uns jederzeit auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorbehalten.
Lieferzeit
- Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich auf der Auftragsbestätigung erfolgt.
- Betriebsstörungen, die durch höhere Gewalt, Maschinenstörungen oder durch Materialmangel seitens unser Vorlieferanten entstehen, entheben uns für die Dauer der Behinderung von den eingegangen Lieferverbindlichkeiten.
- Wird bei Lieferverzug eine Nachfrist gesetzt, so darf diese nicht kürzer als 4 Wochen sein. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist dem Besteller ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Weitergehende Ansprüche wie Kostenübernahme oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Bestellwesen | Massaufnahme | Engineering | Unterstützung
- Die Massaufnahme und Montage erfolgt grundsätzlich durch den Besteller. Unser Massblatt ist vollständig auszufüllen. Wir behalten uns vor, aussergewöhnlichen Mehraufwand bei der Auftragserfassung in Rechnung zu stellen.
- Werden unsere Mitarbeiter für die Massaufnahme, Engineering und / oder Montageunterstützung aufgeboten, gelten die Tarife gemäss aktuell gültiger Preisliste.
Preise | Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt. Wir behalten uns vor, diese jederzeit zu ändern. Einflüsse durch höhere Gewalt und extreme Preissteigerungen infolge Rohstoffverknappung entbinden uns von jeglicher Verpflichtung.
- Nettopreise sind nicht rabattberechtigt.
- Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen netto. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
- Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels wird ein Verzugszins von 6 % plus eine Mahngebühr von Fr.25.- pro Mahnung berechnet
- Ansprüche, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, können gegen unsere Rechnung nicht aufgerechnet werden.
Transport-, Lagerungskosten und Gefahrenübergang
- Unsere Preise für Fensterladen verstehen sich, innerhalb der Schweiz und an LKW-zugängliche Werkstätte, frei Haus geliefert.
- Für Kleinaufträge und für LKW-zugängliche Baustellenlieferung (pro Anlieferung) wird ein Frachtkostenanteil gemäss aktuell gültiger Preisliste verrechnet.
- Die Transportkosten für Metallbauteile wie Zargen, Fensterbänke und Konstruktionsbleche werden gemäss aktuell gültiger Preisliste verrechnet.
- Für Paketsendungen (einzelne Beschläge, Ersatzteile usw.) erfolgt die Verrechnung der effektiven Transportkosten.
- Andere Transporte werden nach Aufwand verrechnet.
- Die Verpackung der gelieferten Ware wird nicht zurückgenommen und muss vom Besteller entsorgt werden.
- Der Abholrabatt für Selbstabholer wird gemäss aktuell gültiger Preisliste verrechnet.
- Verzögert sich der Auslieferungstermin durch Verschulden des Bestellers, werden Material- und Lagerkosten dem Besteller belastet.
- Bei Abholung durch den Kunden verrechnen wir den Auftrag nach Bereitstellung der Ware. Sollte die Ware nicht innerhalb einer Frist von 2 Arbeitswochen abgeholt werden, behalten wir uns vor, entsprechenden Lageraufwand in Rechnung zu stellen.
- Für Transporte, die von uns organisiert werden, übernehmen wir die Haftung bis zum Erreichen des Bestimmungsortes.
- Der Ablad erfolgt auf Risiko und Gefahr des Kunden.
Montage
Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:
a) Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers.
b) Die Spitzarbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall.
c) Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindnieten inkl. deren Lieferung.
d) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen.
e) Die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieflügeln nach der Fertigbehandlung.
f) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, Unterputzkästen, Steckdosen, Stecker, Schalter usw.
g) Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze.
h) Ein den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibendes Gerüst (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt).
i) Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie).
j) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranz-vorschriften durch Dritte.
k) Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
l) Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wieder montierten Anlageteilen Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.
Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regieansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. Elektroanlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmens in Betrieb genommen werden.
Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt.
Umbauten oder Renovationen, Erneuerung und Kundendienstarbeiten
Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet.
Die für die unter dem Titel 4 notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel, Führungsschienen usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.
Das Entfernen von Vorhängen, das Abräumen von Blumenfenstern und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt.
Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:
a) Ein den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes Gerüst.
b) Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig.
c) Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile.
d) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten.
e) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume.
Entstehen in der Folge der Arbeiten Beschädigungen an Bauteilen, Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Sachen, welche nicht unter oben genannten Punkt fallen und wird daraus ein Haftungsanspruch gegenüber der MK Engineering GmbH geltend gemacht, erstreckt sich der Haftungsumfang nur auf den Zeitwert des beschädigten Teiles, bzw. auf Ausbesserung.
Warenkontrolle | Mängelrügen
- Die Ware ist bei Erhalt (vor Baustellenbeginn) auf Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen. Allfällige Mängel sind uns sofort nach Entdecken, spätestens 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.
- Eine Überprüfung der bemängelten Ware ist uns jederzeit zu gewähren, wobei Bedingung ist, dass keine Veränderung oder Verwendung stattgefunden hat.
- Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
- Ist die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so bessern wir diejenigen Teile aus, die nachweisbar durch von uns mangelhaft ausgeführte Bearbeitungen ganz oder teilweise unbrauchbar geworden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig sind.
- Anstelle der Nachbesserung behalten wir uns auch eine Lieferung eines Ersatzteils oder Ersatzlieferung vor.
- Weitergehende Ansprüche gegen uns, insbesondere auf Kosten-, Schadensersatz oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Stornierung | Sistierung | Kündigung
- Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind.
- Stornierungen, Sistierungen oder Kündigungen eines wirksam erteilten Auftrages sind nur bis zur Fertigstellung eines Erzeugnisses zulässig.
- Im Falle einer Stornierung, Sistierung oder Kündigung eines wirksam erteilten Auftrages, sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Stornierung, Sistierung oder Kündigung angefallenen, nachweislich entstandenen Kosten, sowie entgangener Gewinn, zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungen aus abgeschlossenen Lieferverträgen mit dem Besteller im Eigentum des Lieferanten.
- Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist behalten wir uns vor, unverzüglich ein Handwerker Pfandrecht zu errichten.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu melden.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Ware zurückzugeben. Darin liegt nur dann ein Rücktritt von der Bestellung, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
- Wird die Ware, welche unter Eigentumsvorbehalt steht, gemeinsam mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in der Höhe der zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreisforderung mit dem Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als an uns abgetreten.
- Geht unser Eigentumsvorbehalt wegen Einbau durch den Besteller unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seinen Abnehmer in der Höhe unserer Kaufpreisforderung jeweils unverzüglich an uns ab.
Garantie
- auf Aluminiumläden und Beschlägen 5 Jahre
- auf Zargen 5 Jahre
- auf Holzläden mit werkseitiger Endbehandlung 2 Jahre
- auf elektrischen Bauteilen 2 Jahre
- Nachweislich durch uns verursachte mangelhafte Ware wird innerhalb der Garantiedauer kostenlos ersetzt.
- Darüber hinausgehende Ansprüche, wie Schadenersatz oder Vergütung von Arbeitskosten (auch von Dritten), sind ausgeschlossen.
- Technische Änderungen
- Technische Änderungen an Produkten behalten wir uns jederzeit vor.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Firmensitz des Lieferanten.
- Alle Verträge und Abmachungen unterliegen ausschliesslich Schweizerischem Recht.
Fremde Lieferbedingungen
- Die Auftragserteilung schliesst das Einverständnis des Bestellers mit den vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten.
- Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie werden nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.